Rufen Sie uns gerne an! Tel. 06592 7061

Allgemeinkanzlei – Insolvenzverwaltung – Sanierungs- und Unternehmensberatung

Fragen zum Insolvenzrecht und zum GIS - Brauer – Hoffmann – Himmes aus Daun

Häufig gestellte Fragen im Insolvenzverfahren natürlicher Personen und zur Wohlverhaltensperiode

1. A c h t u n g :

Reform des Insolvenzrechtes mit Geltendmachung ab 01.10.2020:

 

Die Laufzeit für Insolvenzverfahren natürlicher Personen, die ab dem 01.10.2020 eröffnet werden, beträgt nunmehr nur noch 3 Jahre ab Eröffnung. Die unter Punkt 10 stehenden Laufzeiten gelten fort für Verfahren, die vor dem 17.12.2019 eröffnet wurden. Für den Zwischenzeitraum ergibt sich eine gestaffelte kürze Laufzeit. In diesen Fällen verkürzt sich der bisherige Zeitraum von 6 Jahren für die Erlangung einer Restschuldbefreiung um so viele volle Monate, wie seit dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie am 16.07.2019 bis zur Stellung des Insolvenzantrages vergangen sind.

 

Daneben besteht die Möglichkeit, eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach bisherigem Recht zu erlangen.

2. Wer wird mein Insolvenzverwalter?

Das Insolvenzgericht sucht einen bei diesem Gericht gelisteten, geeigneten Insolvenzverwalter aus. Sie können dem Gericht einen Insolvenzverwalter vorschlagen. In der Regel folgt das Gericht diesem Vorschlag, besonders dann, wenn der Verwalter bei Gericht gelistet ist. Ihr „Hausanwalt“ kann nicht zugleich Ihr Insolvenzverwalter werden.

3. Darf ich mich während des Insolvenzverfahrens / während der Wohlverhaltensphase selbstständig machen bzw. bleiben?

Grundsätzlich ist eine selbstständige Tätigkeit weiterhin möglich. In der Regel wird der Insolvenzverwalter das Gewerbe oder die selbstständige Tätigkeit aus der Insolvenzmasse „freigeben“. Der Schuldner ist dann für diesen Bereich wieder allein verantwortlich. Sinnvoll ist eine selbstständige Tätigkeit nur dann, wenn sie einträglich ist und die Fehler, die möglicherweise zur Insolvenzeröffnung geführt haben, vermieden werden. Bei der selbstständigen Tätigkeit muss so viel übrig bleiben, dass der Schuldner an den Insolvenzverwalter / Treuhänder einen Betrag abführen kann, der dem pfändbaren Betrag bei einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit entspricht. Erzielt der Schuldner bei seiner selbstständigen Tätigkeit dauerhaft weniger als ein vergleichbarer abhängig Beschäftigter, kann dies gegen die Obliegenheiten gemäß § 295 InsO verstoßen.

4. Schuldner sind oft entsetzt, wenn sie hören, dass der Insolvenzverwalter den Vermieter der Wohnung anschreiben wird.

Die für eine Zeit nach Insolvenzeröffnung geschuldete Miete ist Masseschuld, das heißt sie muss vom Vermieter gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden, wenn der Schuldner die Miete nicht zahlt. Hiervor muss der Verwalter die Masse schützen, indem er gemäß § 109 InsO das Mietverhältnis mit gesetzlicher Frist, bzw. einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigt (unabhängig von der vertraglich vereinbarten Mietdauer). Im Interesse des Mieters kann der Verwalter hiervon absehen und stattdessen dem Vermieter erklären, dass Mietforderungen, die nach Ablauf der Kündigungsfrist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Um eine Kündigung, bzw. nachteilige Folgen für die Insolvenzmasse zu vermeiden, muss also der Insolvenzverwalter den Vermieter benachrichtigen. Einen Grund zur Kündigung stellt die Insolvenz des Mieters für den Vermieter nicht dar, vorausgesetzt, der Mieter zahlt die Miete vertragsgemäß weiter.

5. Darf ich umziehen und wer wird dann für mich zuständig?

Einem Schuldner steht es frei, jederzeit umzuziehen auch ins Ausland. Allerdings gehört es zu seinen Obliegenheiten gemäß § 295 InsO, den Wechsel des Wohnsitzes dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter/Treuhänder unverzüglich anzuzeigen. Auch nach einem Umzug bleiben das ursprüngliche Insolvenzgericht und der einmal bestellte Insolvenzverwalter / Treuhänder zuständig. Das gilt auch bei einem Umzug ins Ausland.

6. Kann ich während des Insolvenzverfahrens aus dem pfändungsfreien Einkommen Rücklagen bilden?

Grundsätzlich steht das pfändungsfreie Einkommen zur freien Verfügung. Es können hiermit auch Rücklagen gebildet werden. Diese unterliegen allerdings dem Insolvenzbeschlag und können vom Insolvenzverwalter eingezogen werden.

Vorstehendes gilt nicht nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens für die restliche Wohlverhaltensperiode.

7. Muss ich an den Gerichtsterminen teilnehmen?

Grundsätzlich werden die Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Gericht kann anordnen, dass das Verfahren ganz oder in Teilen mündlich durchgeführt wird.

Sollten Sie vom Gericht geladen worden sein, insbesondere, weil ein Gläubiger eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Tabelle angemeldet hat, ist eine Teilnahme am Termin unbedingt zu empfehlen. Die Sache kann dann besprochen werden. Erscheinen Sie nicht, werden solche Forderungen, falls sie nicht grundsätzlich zu beanstanden sind, festgestellt und werden später von der Restschuldbefreiung nicht erfasst.

Im Übrigen können Sie an allen Gerichtsterminen teilnehmen, da es sich um Ihr Verfahren handelt. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. Am Schlusstermin sollten Sie unbedingt teilnehmen, denn in diesem Termin kann ein Gläubiger einen Antrag stellen, Ihnen die Restschuldbefreiung zu versagen. Wenn er diesen Antrag im Termin auch glaubhaft macht, können Sie hierauf nur noch im Termin reagieren. Sie müssen also hierfür anwesend sein.

8. Wie viel darf ich in der Wohlverhaltensperiode verdienen?

Voraussetzung für den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist, dass ein Schuldner seine pfändbaren Einkünfte für die Laufzeit der Abtretungserklärung an den Treuhänder abtritt. Gemäß § 295 InsO gehört es zu den Obliegenheiten des Schuldners, eine angemessene Tätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich hierum zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen. Der Schuldner ist also verpflichtet, eine möglichst gut bezahlte Beschäftigung zu finden, die seinen Fähigkeiten und seiner Ausbildung entspricht, um möglichst viel an den Treuhänder für seine Gläubiger abführen zu können.

Bei unterschiedlichen Auffassungen über die Höhe des pfändbaren Betrages kann auf Antrag das Insolvenzgericht dessen Höhe festsetzen.

Die Frage ist also falsch gestellt, da der Schuldner verpflichtet ist, möglichst viel zu verdienen.

Vorstehendes gilt auch schon für die Dauer des Insolvenzverfahrens. Auch hier gehört es zu den Obliegenheiten des Schuldners, eine angemessene Tätigkeit auszuüben.

9. Kostenstundung

Das Gesetz ermöglicht auch mittellosen Personen die Durchführung eines (Verbraucher-) Insolvenzverfahrens. Auf Antrag können die Verfahrenskosten gestundet werden. Wie das Wort "Stundung" schon besagt, ist das Verfahren nicht kostenfrei. Die Kosten werden nur bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung nicht erhoben und werden anschließend von der Gerichtskasse angefordert. Dies stößt bei vielen Schuldnern auf Unverständnis bzw. Verärgerung, weil sie offenbar vergessen haben, dass die Kosten nur gestundet sind. Es empfiehlt sich also, während des Verfahrens rechtzeitig Vorsorge zu treffen.

Für die Dauer der Wohlverhaltensperiode hat der Treuhänder Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von 100,00 € pro Jahr der Wohlverhaltensperiode, zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer. Wurde für die Wohlverhaltensperiode kein Antrag auf Kostenstundung gestellt oder hat das Gericht hierüber noch nicht entschieden, müssen Sie die Rechnung des Treuhänders nach Erhalt bezahlen. Bezahlen Sie die Rechnung nicht, kann der Treuhänder bei Gericht den Antrag stellen, Ihnen die Restschuldbefreiung zu versagen.

Es besteht grundsätzlich immer die Möglichkeit, auch für die Wohlverhaltensperiode noch einen Stundungsantrag zu stellen. Sprechen Sie mit Ihrem Treuhänder.

10. Wie lange dauert mein Verfahren?

Wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben wird, kündigt das Gericht mit Beschluss die Restschuldbefreiung an. Dieser Beschluss wird Ihnen zugestellt. Hierin ist in der Regel vermerkt, wann die Wohlverhaltensperiode beginnt. Steht in dem Beschluss nichts, rechnen Sie ab dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Die Wohlverhaltensperiode kann unterschiedlich lang sein:

a) 3 Jahre
Wenn seit Eröffnung des Verfahrens 35 % der angemeldeten Forderungen erfüllt sind und auch die Kosten des Verfahrens, sowie die sonstigen Masseverbindlichkeiten ausgeglichen sind. Die Beträge müssen innerhalb des drei-Jahres-Zeitraums aufgebracht werden.

Die Herkunft der Mittel muss dem Verwalter / Treuhänder nachgewiesen werden.

Da die Quoten und auch die Kosten des Verfahrens vorab nicht einfach zu ermitteln sind, sollten Sie vor einer Zahlung unbedingt mit Ihrem Berater oder dem Verwalter sprechen.

b) 5 Jahre
Wenn die bis dahin aufgelaufenen Kosten des Verfahrens beglichen sind.

c) 6 Jahre
Wenn weder die 35 %-Quote, noch die Verfahrenskosten aufgebracht werden können.

Beachten Sie, dass immer von Ihnen ein entsprechender Antrag auf Abkürzung der Wohlverhaltensperiode gestellt werden muss.

11. Darf ich mein Fahrzeug behalten / ein (Ersatz-) Fahrzeug kaufen?

Falls Sie auf ein Fahrzeug angewiesen sind (z. B. um zu Ihrer Arbeitsstelle zu gelangen) wird der Verwalter das Fahrzeug aus der Insolvenzmasse freigeben. Handelt es sich um ein größeres oder wertvolleres Fahrzeug, kann es der Verwalter veräußern und Ihnen ein günstigeres (gebrauchtes) Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellen. Der Übererlös verbleibt in der Insolvenzmasse.

Ein (Ersatz-) Fahrzeug kann, wenn es notwendig ist, angeschafft werden, vorausgesetzt, Ihnen gelingt die Finanzierung. Während des Insolvenzverfahrens ist das mit dem Insolvenzverwalter abzustimmen.

12. Wie muss ich mich verhalten, wenn nach Insolvenzeröffnung ein Gerichtsvollzieher oder sonstiger Vollziehungsbeamter erscheint?

Gemäß § 89 InsO ist es Insolvenzgläubigern verboten, in das Vermögen des Schuldners zu vollstrecken. Der Gerichtsvollzieher oder ein sonstiger Vollziehungsbeamter sollte also auf das eröffnete Insolvenzverfahren hingewiesen werden. Es gibt für Neugläubiger in bestimmten Fällen (z. B. Unterhalts- oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung) die Möglichkeit, in bestimmten Grenzen dennoch zu vollstrecken. Auf jeden Fall sollte unverzüglich der Insolvenzverwalter informiert werden.

13. Ist während des Verfahrens ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) sinnvoll?

Durch die Einrichtung eines P-Kontos werden Guthaben in Höhe des monatlichen Freibetrages geschützt. Dieser Schutz gilt für Einkünfte im laufenden Monat und im Folgemonat.

Bleiben die Guthaben länger auf dem Konto oder übersteigen sie den Freibetrag, müssen sie nach Ablauf der vorgenannten Frist an den Insolvenzverwalter / Treuhänder ausgekehrt werden.

Da Schuldner, die Restschuldbefreiung erlangen möchten, ohnehin verpflichtet sind, ihre pfändbaren Einkünfte an den Treuhänder abzutreten, bietet das P-Konto also keinen Vorteil. Günstiger ist ein gewöhnliches Girokonto, das jedenfalls mit Zustimmung des Insolvenzverwalters / Treuhänders eingerichtet werden kann. Über das Guthaben können Sie nach Freigabe durch den Treuhänder verfügen.

14. Können nach Erteilung der Restschuldbefreiung die Gläubiger weiterhin gegen mich vorgehen?

Ist die Restschuldbefreiung rechtskräftig erteilt, können die Gläubiger Insolvenzforderungen, also Forderungen, die vor Insolvenzeröffnung entstanden sind, nicht mehr rechtlich durchsetzen. Es kommt vor, dass Gläubiger dies dennoch versuchen. Hier müssen Sie sich jeweils im Einzelfall wehren. Es empfiehlt sich, sofort Rechtsrat einzuholen. Verwahren Sie den Beschluss, mit dem die Restschuldbefreiung erteilt wurde, sorgfältig!

Ausgenommen von der Restschuldbefreiung sind:

a) Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung,


b) Verbindlichkeiten aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldnervorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat,

c) Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist.

Vorstehendes gilt nur, wenn die Gläubiger die Forderungen mit dem entsprechenden Rechtsgrund zur Insolvenztabelle angemeldet haben und sie rechtskräftig festgestellt worden sind.


Die vorstehenden Forderungen werden also nicht von der Restschuldbefreiung erfasst und können von den Gläubigern auch nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden.

15. Kann ich vorzeitig die Restschuldbefreiung erlangen?

Außer in den unter Ziffer 9. genannten Fällen kann die Restschuldbefreiung vorzeitig erteilt werden, wenn die Kosten des Verfahrens berichtigt sind und im Verfahren kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet hat oder wenn die Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt sind und der Schuldner die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt hat.

Seit dem 01.07.2014 ist es jedem Schuldner möglich, im eröffneten Insolvenzverfahren einen Insolvenzplan vorzulegen. Hier ist jede vergleichsweise Regelung möglich. Über den Vergleichsvorschlag stimmen die Gläubiger ab. Es gilt das Mehrheitsprinzip. Am besten sprechen Sie mit Ihrem Berater oder dem Verwalter.

Ein Planverfahren ist nur im eröffneten Insolvenzverfahren möglich, also nicht mehr nach Aufhebung des Verfahrens.

Ein Insolvenzplan ist auch in Verfahren möglich, die vor dem 01.07.2014 eröffnet wurden und zu diesem Zeitpunkt noch nicht aufgehoben worden sind.

16. Werden meine Einträge in der SCHUFA gelöscht?

Sind Ihre Daten bei der SCHUFA registriert, bleiben diese noch drei Jahre lang nach Erteilung der Restschuldbefreiung gespeichert und können von den Nutzern eingesehen werden. Allerdings erhält der Eintrag den Zusatz, dass die Restschuldbefreiung erteilt wurde.

BITTE BEACHTEN SIE:
Vorstehende Ausführungen dienen nur zur groben Orientierung und sind nicht allgemeinverbindlich. Entscheidend ist immer der Einzelfall, bei dem sich Abweichungen ergeben können, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.

Rund ums Gläubiger Informations System

1. Was bedeutet GIS?

GIS ist eine Abkürzung und steht für Gläubigerinformationssystem. Es werden von uns nur ausgewählte Verfahren in GIS eingestellt.

2. Wozu benötige ich das GIS?

Mit GIS können Sie aktuelle Informationen über laufende Insolvenzverfahren online einsehen. Auch Forderungsanmeldungen sind möglich.

3. Wie kann ich diese Informationen einsehen bzw. meine Forderung anmelden?

Dazu müssen Sie nur auf den Link zum GIS klicken und Ihre PIN eingeben. Sodann stehen Ihnen alle für Sie wichtigen Informationen offen. Wenn Sie die Rubrik "Forderungsanmeldung" anwählen, erhalten Sie eine kurze Einweisung. Anschließend tragen Sie in maximal 5 Schritten Ihre Forderungsanmeldung ein und schicken diese per Mausklick ab.

4. Was ist eine PIN und woher bekomme ich sie?

Die PIN (persönliche Identifikationsnummer) ist ein Code, den Sie benötigen, um sich als Gläubiger anzumelden und die Informationen abzurufen. Sie erhalten Ihre PIN in einem Rundschreiben nach Insolvenzeröffnung. 


Insolvenzverfahren sind nicht öffentlich. Deshalb können nur am Insolvenzverfahren beteiligte Gläubiger die PIN-Nr. erhalten. Es werden von uns nur ausgewählte Verfahren in das GIS eingestellt.